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Nachteilsausgleich

Lernende mit ärztlich oder fachpsychologisch nachgewiesenen Behinderungen haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich im Unterricht der Berufsfachschule respektive Berufsmaturitätsschule, in den überbetrieblichen Kursen – falls diese sich über die Erfahrungsnoten auf das Qualifikationsverfahren auswirken – sowie für das Qualifikationsverfahren und für die Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Berufsmaturität. Die benötigten Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
Es werden dabei formale Anpassungen gewährt (z.B. Zeitzuschlag bei Prüfungen) und nicht Lernzielbefreiungen oder Prüfungserleichterungen.

  1. Berufsfachschule / Berufsmaturitätsschule
  2. Aufnahme- und Abschlussprüfungen Berufsmaturität
  3. überbetriebliche Kurse
  4. Qualifikationsverfahren / Abschlussprüfung
  5. Nachteilsausgleich für Prüfungen der beruflichen Grundbildung 
  6. Informationen für Personen mit Behinderung